Ich bin dann mal WebDie digitale Reise beginnt

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Allgemeines; Geltungsbereich

1.1.
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der bitzinger GmbH (nachfolgend bitzinger GmbH genannt) und anderen Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2.
Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

1.3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsgegenstand; Vertragsangebot; Vertragsschluss

2.1.
Grundsätzlich kommt ein Vertrag mit der bitzinger GmbH durch Übersendung unserer Auftragsbestätigung in dem dort beschriebenen Auftragsumfang zustande. Ist die Erbringung von individuellen Programmier- oder Softwareleistungen Gegenstand des Kundenauftrages, erstellt die bitzinger GmbH vor Vertragsabschluss in Zusammenarbeit mit dem Kunden eine Konzeption/Leistungsbeschreibung/Spezifikation. In diesen Fällen gilt das Recht des Werkvertrages gemäß § 631 ff. BGB, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist bzw. sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Eine Programmdokumentation oder ein Bedienerhandbuch ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.

2.2.
An sämtlichen vorgenannten Unterlagen behält sich die bitzinger GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Zu Angeboten gehörende Konzepte, Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Angebots erteilt wird oder mit der Umsetzung der Leistungen begonnen wird. Jegliche Weiterleitung von Unterlagen an Dritte ist – ohne vorherige Zustimmung – untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.

2.3.
Die Vertragspartner benennen je einen projektverantwortlichen Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Erteilung von verbindlichen Auskünften und die Herbeiführung von Entscheidungen.

2.4.
Der Kunde unterstützt die bitzinger GmbH verantwortlich bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen; unabhängig vom Vertragsschluss gehört hierzu insbesondere auch die Erarbeitung von Konzeption und Leistungsbeschreibung/Spezifikation. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Softwareangaben. Der Kunde wird die bitzinger GmbH über alle Umstände, die Einfluss auf die Leistungserstellung und die Vertragserfüllung haben, vollumfänglich und frühzeitig eingehend unterrichten. Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über ausreichendes Fach- und Spezialwissen verfügen.

2.5.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der bitzinger GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text, Daten oder Datenbanken o. ä.) zu beschaffen bzw. bitzinger GmbH auf bereits bestehenden Materialien, Einstellungen oder Programmen aufbauen soll, hat der Kunde diese Informationen bzw. Vorgaben umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials oder Einstellungen in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde versichert, über die im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck erforderlichen Rechte an den vorbenannten Materialien zu verfügen und stellt sicher, dass die bitzinger GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Kunde die bitzinger GmbH von allen Ansprüchen frei.

Soweit bitzinger GmbH ein individuelles Leistungsangebot abgibt, geschieht dies auf der Basis der Angaben des Kunden und zwar sowohl über die dem Kunden zur Verfügung stehenden EDV-Systemmöglichkeiten sowie über diesbezüglich vorgesehene Veränderungen und Erweiterungen und alle weiteren fachlichen bzw. funktionalen Aspekte. Im Falle der nicht vollständigen bzw. von falschen Vorgaben trägt der Kunde das Risiko des Auftragserfolges.

2.6.
Nach der Auftragserarbeitungsphase werden die gemeinsam erarbeiteten und von bitzinger GmbH zusammengefassten Konzeptionen bzw. Leistungsbeschreibungen/Spezifikationen dem Kunden zur Ansicht überlassen. Der Kunde erhält eine individuell zu vereinbarende Prüffrist - ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht länger als 10 Tage - um festzustellen, ob Konzeption bzw. Leistungsbeschreibung/Spezifikation seinen Wünschen und Vorgaben entspricht. Ist dies der Fall, erklärt der Kunde die Freigabe innerhalb der oben genannten Frist schriftlich. Wird trotz fehlender schriftlicher Freigabe ohne Widerspruch des Kunden mit der Umsetzung des Projektes begonnen, gilt damit die Freigabe als konkludent erklärt. Mit der Freigabe wird die Konzeption für die weitere Leistung der bitzinger GmbH verbindliche Grundlage. Änderungen dürfen nur einvernehmlich und zwingend schriftlich erfolgen. bitzinger GmbH kann die Leistungsdurchführung ablehnen, wenn nachträgliche Änderungen durch den Kunden zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen und eine Einigung über die durch die Änderung erforderlich gewordene Modifizierung der Vertragsbedingungen nicht gefunden werden kann; bei Weiterführung des Projektes haben die modifizierten Vertragsbedingungen keinen Einfluss auf die sonstigen, nicht geänderten Vertragsbedingungen.

2.7.
Soweit nicht Kaufrecht anwendbar ist, kann bitzinger GmbH nach jeder selbständig darstellbaren Programmierungsphase bzw. Teilprogrammierung dem Kunden die Leistung vorführen und in geeigneter Form überlassen und von diesem eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die vorgelegte Leistung bzw. Teilleistung unter dem Vorbehalt der Funktionsfähigkeit im Ganzen abgenommen wird. Hat sich der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Abgabe bzw. Lieferung der Leistung nicht erklärt, gilt die Abnahme im oben genannten Umfang als erklärt.

2.8.
Soweit es bereits vor Vertragsschluss im Rahmen der Geschäftsanbahnung zur Erstellung von Konzeptionen oder Leistungsbeschreibungen/Spezifikation durch bitzinger GmbH kommt, sind diese entgeltpflichtig - es gilt insoweit der Rechtsgedanke des § 632 Abs. 1, Abs. 2 BGB, wenn es nicht zum Vertragsschluss über das endgültige Projekt kommt; anderenfalls gelten die Vorleistungen als im Vertragspreis inbegriffen. Es gilt der übliche Stundensatz der bitzinger GmbH als vereinbart.

3. Leistungszeit; Verzögerungen; höhere Gewalt

3.1.
Termine zur Leistungserbringung sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Termine oder Fristen, die verbindlich gelten sollen, müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Die entsprechende Vereinbarung bedarf der Schriftform und darf auf Seiten von bitzinger GmbH nur durch den verantwortlichen Ansprechpartner erfolgen.

3.2.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat bitzinger GmbH nicht zu vertreten und berechtigen bitzinger GmbH, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3.3.
Die bitzinger GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der bitzinger GmbH oder eines Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen; in allen anderen Fällen der schuldhaften Verzögerung der Leistung wird die Haftung der bitzinger GmbH für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der bitzinger GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Fälligkeit

4.1.
Die Vergütung der Lieferungen und Leistungen der bitzinger GmbH erfolgt vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Vereinbarungen nach Zeitaufwand entsprechend den gültigen Stunden- und Tagessätzen der bitzinger GmbH. Von bitzinger GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

4.2.
Die bitzinger GmbH kann – soweit im Einzelfall keine anderweitigen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden –  bei Vertragsschluss eine Anzahlung i. H. v. 1/3 des vereinbarten Leistungspreises verlangen. Die Anzahlungsanforderung ist sofort zur Zahlung fällig. Während des Projektverlaufes ist bitzinger GmbH berechtigt, Abschlagsrechnungen für abgeschlossene Meilensteine zu legen.

4.3.
Der Kunde trägt sowohl bei einer Abrechnung nach Aufwand, als auch bei Pauschalpreisvereinbarungen, sämtliche entstehende Auslagen der bitzinger GmbH wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich im von der bitzinger GmbH genannten Vertragspreis enthalten sind.

4.4.
Reisezeiten stellen ebenfalls einen abrechnungsfähigen Aufwand dar, der zu den allgemeinen Stundensätzen der bitzinger GmbH durch den Kunden zu erstatten ist.

4.5.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.6.
Die von der bitzinger GmbH erstellten Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzug wird nicht anerkannt.

4.7.
Gegen die Zahlungsforderungen der bitzinger GmbH kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegen die bitzinger GmbH aufrechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1.
Liefert bitzinger GmbH dem Kunden Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware“), verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die bitzinger GmbH gegen den Kunden aus diesem Vertragsverhältnis und aus sonstigen laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehen, im Eigentum von bitzinger GmbH. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen aus Nachträgen zum ursprünglichen Vertragsverhältnis. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die bitzinger GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes durch die bitzinger GmbH liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich zusätzlich erklärt.

5.2.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von bitzinger GmbH hinweisen und bitzinger GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde stellt bitzinger GmbH von den Kosten etwa erforderlicher Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter frei.

5.3.
Sofern bitzinger GmbH Herausgabeansprüche ausübt, gewährt der Kunde bitzinger GmbH zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware unwiderruflich Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände zu den üblichen Geschäftszeiten. bitzinger GmbH ist auch berechtigt, die von ihr erstellte Software unmittelbar auf allen betroffenen Rechnern zu löschen bzw. löschen zu lassen; dies gilt auch für fertige und bereits ins Internet gestellte Internet-Auftritte und Online-Shops. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug ist und auch nach Androhung der Löschung innerhalb angemessener Frist diese Forderungen nicht begleicht.

6. Gewährleistung

6.1.
Der Kunde wird alle Lieferungen und Leistungen von bitzinger GmbH unverzüglich durch einen qualifizierten Mitarbeiter auf Mangelfreiheit untersuchen lassen; etwaige Mängel sind schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel und Mängelsymptome zu rügen und nachvollziehbar darzustellen.

6.2.
bitzinger GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software- und Internet-Anwendungen so zu entwickeln, dass sie unter allen denkbaren Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten. Insoweit übernimmt bitzinger GmbH nur die Verpflichtung, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Anforderungen und die unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen. Für im Auftrag des Kunden erfolgte Zulieferungen und Angaben Dritter übernimmt bitzinger GmbH keine Verantwortung.

6.3.
Bei Mängeln der Lieferung leistet bitzinger GmbH Nacherfüllung nach ihrer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie bitzinger GmbH aus im Ermessen von bitzinger GmbH liegenden Gründen unzumutbar, so hat der Kunde die gesetzlichen Regelungen einzuhalten, soweit hier nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt zu unangemessenen Anpassungs- und Aufstellungsproblemen.

Der Kunde hat bitzinger GmbH bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde vor einer Fehlerbeseitigung Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.

6.4.
Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Kunde selbst die Software verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Kunde weist nach, dass seine Änderung die Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der bitzinger GmbH nicht wesentlich erschwert und der die Eingriffe in die Software verursachende Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war.

6.5.
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung/Übergabe. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wird.

7. Haftung

7.1.
Können Lieferungen oder Leistungen der bitzinger GmbH durch Verschulden der bitzinger GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere der Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen in Ziffer 6. (Gewährleistung) und Ziffer 7.2. entsprechend.

7.2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet bitzinger GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die sie arglistig verschwiegen hat;
e) oder bei Mängeln, deren Abwesenheit sie garantiert hat, oder soweit sie eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.

7.3.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet bitzinger GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.

7.4.
Weitere Ansprüche, insbesondere aus einer verschuldensunabhängigen Haftung sind ausgeschlossen.

7.5.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.6.
Für Datenverlust haftet bitzinger GmbH darüber hinaus nicht, sofern und soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, rechtzeitig Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, in zumutbarem Umfang für eine Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen. bitzinger GmbH kann bei Gefahr eines drohenden Datenverlustes die Durchführung von Leistungen von einer entsprechenden Datensicherung abhängig machen.

8. Verjährung

8.1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung richtet sich nach Ziffer 6. dieser AGB.

8.2.
In den Fällen der Ziffer 7. (Haftung) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3.
Im Übrigen verjähren alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten ab der Abnahme des Werks.

9. Urheberrechte; Rechtseinräumung; Schutzrechtsverletzung

9.1.
bitzinger GmbH gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das räumlich und zeitlich unbeschränkte, einfache Recht, die Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Es gelten die §§ 69 a - g UrhG, soweit nicht etwas Anderes geregelt ist.

9.2.
Eine weitergehende Nutzung als vorstehend beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, gegebenenfalls Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

9.3.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung bzw. im Falle des Verzuges bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungspflichten ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistung und deren Verwendung nur widerruflich gestattet. bitzinger GmbH kann im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden die Rechtseinräumung für die Dauer des Verzuges widerrufen.

9.4.
bitzinger GmbH ist berechtigt in den von ihr erstellten Werken und Leistungen einen Urheberrechtsvermerk anzubringen, der bitzinger GmbH als Rechtsinhaber ausweist. Dieser Urhebervermerk darf vom Kunden nicht entfernt werden.

9.5. Außerhalb dieses Nutzungsrechtes darf der Kunde aufgrund des Urheberrechtschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software oder Programmierungen vornehmen, auch nicht teilweise oder vorrübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Allerdings ist der Kunde berechtigt, Sicherungskopien im Rahmen der in seinem Unternehmen üblichen Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und die Software auf den unternehmenseigenen Computern zu laden und laufen zu lassen.

Das Nutzungsrecht ist in den Fällen der individuellen Softwareerstellung sowie Programmierung durch das vereinbarte Honorar abgegolten, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine andere Regelung.

10. Schutzrechtsverletzungen, Freistellung

10.1.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen durch Inhalte der bitzinger GmbH darf bitzinger GmbH nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

10.2.
Bei Vertragsbeendigung, sei es durch Ablauf der Vertragslaufzeit oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung, ist der Kunde zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der vertragsgegenständlichen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war. In diesem Falle ist auf Verlangen der bitzinger GmbH der Kunde verpflichtet über die vollständige Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen zur Rückgabe und Löschung eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Kunden ist die bitzinger GmbH berechtigt, die Nutzungsbefugnis mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und Herausgabe der überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen zu verlangen.

10.3.
Soweit die bitzinger GmbH von Dritten wegen rechts- oder vertragswidriger Handlungen des Kunden in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, die bitzinger GmbH von allen Ansprüchen freizustellen und diejenigen Kosten zu tragen, die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen sind. Dies umfasst insbesondere die Rechtsverteidigungskosten der bitzinger GmbH. Die Freistellung wirkt auch – als Vertrag zu Gunsten Dritter – für die jeweilige Domain-Vergabestelle sowie sonstiger für die Registrierung von Domains eingeschalteter Personen.

11. Geheimhaltung

11.1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden und als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Die Vertragspartner verwahren und sichern sämtliche vertragsrelevanten Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

11.2.
Darüber hinaus gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

11.3.
Unbeschadet vorstehender Regelungen ist es bitzinger GmbH zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gestattet, den Namen des Kunden als Referenz zu nennen und die mit dem Auftrag verbundenen Grunddaten über das Projekt an die Presse und andere Adressaten z. B. Kunden und Geschäftspartner zu kommunizieren. Diese Berechtigung gilt nicht, wenn der Kunde ein berechtigtes entgegenstehendes Interesse geltend macht und begründet.

12. Zusätzliche Vereinbarungen bei Webhosting-Leistungen

12.1.
Die bitzinger GmbH stellt dem Kunden entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung des gewählten Tarifs ein betriebsbereites, dediziertes Rechnersystem bestehend aus der entsprechenden Hard- und Software oder aber Speicherplatz auf einem virtuellen Server zur Verfügung. Der Kunde hat weder dingliche Rechte an dem Server, noch ein Recht auf Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich der Server befindet.

Soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des gewählten Tarifs eine bestimmte Speicherkapazität genannt ist, gilt diese für den gesamten, gemäß Leistungsbeschreibung auf dem Server zur Verfügung stehenden Speicherplatz und dient unter anderem auch der Speicherung von Log-Files etc.

Die bitzinger GmbH kann sich darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen. In diesem Fall wird die bitzinger GmbH für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-DSGVO sowie des BDSG, zum Schutz der Daten des Kunden auch seitens des Dritten Sorge tragen.

12.2.
Es wird eine Erreichbarkeit der Internet-Infrastruktur von 99 % im Jahresmittel gewährleistet. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten, die die bitzinger GmbH oder von ihr beauftragte Dritte nicht zu verantworten haben.

12.3.
Soweit sich nicht aus dem jeweiligen Angebot etwas anderes ergibt, hat der Hosting-Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn der Vertrag nicht einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Kündigung zum jeweiligen Tarif zusätzlich gewählter Optionen, insbesondere zusätzlicher Domains, lässt den Hosting-Vertrag insgesamt unberührt.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann die bitzinger GmbH sämtliche auf dem Server befindliche Inhalte und Daten des Kunden, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Kunden.

Bei einer Kündigung erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Hosting-Gebühren, sofern nicht die Kündigung durch die bitzinger GmbH verschuldet worden ist.

12.4.
Für sämtliche Inhalte, die der Kunde auf dem Server abrufbar hält oder speichert, ist der Kunde verantwortlich. Die bitzinger GmbH ist nicht verpflichtet, den Server des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.

Der Kunde verpflichtet sich, etwaige zum Zwecke des Zugangs erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und die bitzinger GmbH unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Serverstabilität, Serverperformance oder Serververfügbarkeit nicht entgegen der vertraglich vorausgesetzten Verwendung beeinträchtigt werden.

Die vom Server abrufbaren Inhalte, gespeicherte Daten sowie die bei der Eintragung in Suchmaschinen verwendeten Schlüsselwörter dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Namens- und Urheberrechte) verstoßen.

Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist die bitzinger GmbH berechtigt, den Account zu sperren oder außerordentlich zu kündigen.

13. Zusätzliche Vereinbarungen bei Domain-Registrierung

13.1.

Bei der Verschaffung von Domains wird die bitzinger GmbH im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Ergänzend gelten daher die jeweils für die zu registrierende Domain maßgeblichen Registrierungsbedingungen und Richtlinien. Diese sind Bestandteil des Vertrages.

Die bitzinger GmbH wird nach Vertragsabschluss die Beantragung der gewünschten Domain bei der zuständigen Stelle veranlassen. Die bitzinger GmbH hat auf die Domain-Vergabe durch die jeweilige Stelle keinen Einfluss. Die bitzinger GmbH übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass die beantragten Domains zugeteilt werden und/oder frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Die Auskunft darüber, ob eine bestimmte Domain verfügbar ist, erfolgt aufgrund Angaben Dritter und bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Auskunftseinholung. Erst mit der abgeschlossenen Registrierung der Domain für den Kunden ist die Domain dem Kunden zugeteilt.

Der Kunde überprüft vor der Beantragung einer Domain, dass diese Domain keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Kunde versichert, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist und dass sich bei dieser Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung ergeben haben.

13.2.
Soweit sich nicht aus dem jeweiligen Angebot etwas anderes ergibt, hat der Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn der Vertrag nicht einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Die bitzinger GmbH ist nach Beendigung des Vertrages berechtigt Domains des Kunden, die nicht zu einem neuen Provider übertragen wurden, freizugeben.

Bei einer Kündigung erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Domain-Gebühren, sofern nicht die Kündigung durch die bitzinger GmbH verschuldet worden ist.

14. Schlussbestimmungen

14.1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

14.2.
Änderungen und Ergänzungen schriftlicher Vereinbarungen zum Zwecke des Nachweises müssen schriftlich niedergelegt werden. Die Schriftform ist auch durch E-Mail gewahrt.

14.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Hof an der Saale. bitzinger GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.4.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von internationalem Privatrecht und dem UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CSIG). Vertragssprache ist deutsch.

14.5.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung die von den Parteien ersetzte wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Unvollständigkeiten und Lücken im Vertrag.

Stand: 01.09.2019